PPWR in der Praxis: Rückverfolgbarkeit, Dokumentation und Verpackungswahl
Ab dem 12. August 2026 ordnet die PPWR die Verantwortung für Verpackungskonformität, Identifikation und Dokumentation neu. Das bedeutet aber nicht, dass jeder QR-Code auf die Druckerei verweisen muss oder jeder Kunde dasselbe Dokument erhält.
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Pflichten haben zudem spätere Anwendungstermine.
Zuerst wird bestimmt, wer Hersteller der Verpackung im Sinne der PPWR ist. Erst aus dieser Rolle ergibt sich, wer die EU-Konformitätserklärung erstellt, wessen Angaben auf die Verpackung gehören und welches Informationspaket der Lieferant bereitstellt. AS-INTER-BOX identifiziert seine Verpackungen nach Typ, Modell und Charge und erstellt eine Dokumentation, die zur Konstruktion und zu den Rollen in der Lieferkette passt.
Das Wichtigste in Kürze
Identifikation heißt nicht Nummerierung jedes Stücks
Die PPWR erlaubt die Identifikation über Typ, Modell, Charge, Seriennummer oder ein gleichwertiges Element. Die Kennzeichnung soll die Verpackung mit der richtigen technischen Dokumentation und Konformitätserklärung verbinden.
Der QR-Code entscheidet nicht über den Hersteller
Zuerst wird der Hersteller anhand von Gestaltung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen bestimmt. Der QR-Code ist nur eine der zulässigen Formen, seine Angaben zu übermitteln.
AS-INTER-BOX erstellt nicht immer die PPWR-DoC
Sind wir Hersteller im Sinne der PPWR, erstellen wir die EU-Konformitätserklärung und führen die technische Dokumentation. Ist der Kunde Hersteller, liefern wir die nach Art. 16 PPWR erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Die 50-%-Grenze gilt nicht für einen einzelnen Tortenkarton
Die Grenze betrifft Um-, Transport- und Versandverpackungen. Für Verkaufsverpackungen gilt, Volumen und Leerraum auf das für Schutz und Funktion notwendige Minimum zu begrenzen.
Wer erstellt die PPWR-Konformitätserklärung
Die PPWR verwendet den Begriff des Herstellers. Das ist nicht zwangsläufig das Unternehmen, das den Karton druckt, stanzt oder klebt. Der Hersteller ist für die konkrete Vertriebs- und Kennzeichnungsform zu bestimmen.
| Situation | Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller | Wer erstellt die PPWR-DoC |
|---|---|---|
| Standard-Karton ohne Branding aus dem AS-INTER-BOX-Sortiment, zum Befüllen an der Theke | AS-INTER-BOX als Hersteller der fertigen Serviceverpackung | AS-INTER-BOX |
| Karton mit Namen oder Marke einer Bäckerei oder Konditorei, die kein Kleinstunternehmen ist | Inhaber des Namens oder der Marke | Kunde (Bäckerei / Konditorei) |
| Karton mit der Marke eines Kunden, der Kleinstunternehmen ist, von AS-INTER-BOX im selben Mitgliedstaat geliefert | AS-INTER-BOX als Lieferant der Verpackung | AS-INTER-BOX |
| Karton ohne Branding nach individueller Konstruktion und Spezifikation des Kunden | Der Kunde, der die Verpackung bestellt und über ihre Spezifikation entscheidet | Kunde (Bäckerei / Konditorei) |
| Verkaufsverpackung, die vor dem Angebot des fertigen Produkts befüllt wird | In der Regel die Konditorei, Bäckerei oder ein anderer Abfüller bzw. der Markeninhaber des Produkts | Kunde (Abfüller oder Markeninhaber des Produkts) |
Standard-Karton ohne Branding aus dem AS-INTER-BOX-Sortiment, zum Befüllen an der Theke
- Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller
- AS-INTER-BOX als Hersteller der fertigen Serviceverpackung
- Wer erstellt die PPWR-DoC
- AS-INTER-BOX
Karton mit Namen oder Marke einer Bäckerei oder Konditorei, die kein Kleinstunternehmen ist
- Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller
- Inhaber des Namens oder der Marke
- Wer erstellt die PPWR-DoC
- Kunde (Bäckerei / Konditorei)
Karton mit der Marke eines Kunden, der Kleinstunternehmen ist, von AS-INTER-BOX im selben Mitgliedstaat geliefert
- Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller
- AS-INTER-BOX als Lieferant der Verpackung
- Wer erstellt die PPWR-DoC
- AS-INTER-BOX
Karton ohne Branding nach individueller Konstruktion und Spezifikation des Kunden
- Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller
- Der Kunde, der die Verpackung bestellt und über ihre Spezifikation entscheidet
- Wer erstellt die PPWR-DoC
- Kunde (Bäckerei / Konditorei)
Verkaufsverpackung, die vor dem Angebot des fertigen Produkts befüllt wird
- Wer ist üblicherweise PPWR-Hersteller
- In der Regel die Konditorei, Bäckerei oder ein anderer Abfüller bzw. der Markeninhaber des Produkts
- Wer erstellt die PPWR-DoC
- Kunde (Abfüller oder Markeninhaber des Produkts)
Die endgültige Einstufung hängt vom konkreten Produkt, der Kennzeichnung und den Designvereinbarungen ab. Sie lässt sich weder allein vertraglich ändern noch per QR-Code frei „zuweisen“. In jedem Fall erstellt die als Hersteller bestimmte Partei die PPWR-Konformitätserklärung. Ist dies der Kunde, erstellt AS-INTER-BOX die Erklärung nicht in seinem Namen, sondern liefert die nach Art. 16 PPWR erforderlichen Lieferanteninformationen und -unterlagen.
Wichtig: Der für die Verpackungskonformität verantwortliche „Hersteller“ ist nicht dasselbe wie der „Produzent“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
PPWR-Hersteller und EPR-Produzent
Die PPWR verwendet die Begriffe Hersteller (manufacturer) und Produzent (producer) für zwei unterschiedliche Verantwortlichkeiten. Dasselbe Unternehmen kann beide Rollen innehaben, gleichsetzen darf man sie jedoch nicht automatisch.
PPWR-Hersteller
- Verantwortlich für
- Konformität der Verpackung mit der PPWR, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung sowie Kennzeichnung und Kontaktdaten des Herstellers
- Wie sie bestimmt wird
- Wird EU-weit für die Verpackung bestimmt. Maßgeblich sind u. a. Herstellungsweise, Bestellung und Spezifikation, Markenkennzeichnung und die Kleinstunternehmen-Ausnahme.
EPR-Produzent
- Verantwortlich für
- Registrierung, Mengenmeldung sowie Finanzierung von Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle
- Wie sie bestimmt wird
- Wird je Mitgliedstaat gesondert bestimmt. Maßgeblich ist, wer die jeweilige Verpackungsart bzw. das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt.
Der Hersteller beantwortet die Frage: Wer haftet rechtlich für die Konformität dieser Verpackung und ihre Konformitätserklärung? Der EPR-Produzent beantwortet eine andere: Wer registriert, meldet und finanziert im jeweiligen Land den daraus entstehenden Abfall?
Stellt AS-INTER-BOX etwa einen standardmäßigen, nicht gebrandeten Servicekarton zum Befüllen an der Theke erstmals in Polen bereit, ist das Unternehmen in der Regel sowohl PPWR-Hersteller als auch EPR-Produzent. Befüllt dagegen eine Konditorei die Verkaufsverpackung vor dem Angebot des fertigen Produkts, übernimmt sie üblicherweise beide Rollen.
BDO bezeichnet keine dieser Rollen. Es ist das polnische Registrierungs- und Meldesystem, in dem verschiedene Unternehmenskategorien nach nationalem Recht Pflichten erfüllen. Ein BDO-Eintrag allein entscheidet nicht darüber, wer Hersteller oder Produzent im Sinne der PPWR ist.
Wie die Rückverfolgbarkeit von Verpackungen funktioniert
Der Identifikator soll von der konkreten Verpackung zum richtigen Typ, zur Charge und zur Dokumentation führen. Eine eindeutige Nummer je Karton ist nicht erforderlich. In der Praxis kann das System drei Ebenen haben:
- 1
Verpackungstyp
bestimmt die Grundkonstruktion, z. B. Faltschachtel oder geklebte Verpackung.
- 2
Modell oder Index
identifiziert die Maßvariante und das Handelsprodukt.
- 3
Produktionscharge
verbindet das Produkt mit Produktion, Materialien und Qualitätskontrolle.
Die Kennzeichnung kann auf einem Element der Verpackungseinheit stehen. Wenn Größe oder Art der Verpackung eine direkte Kennzeichnung tatsächlich ausschließen, lässt die PPWR die Angabe in einem Begleitdokument zu.
Angaben zur Lebensmittelrückverfolgbarkeit können nur dann auch für die PPWR dienen, wenn sie die Verpackung eindeutig identifizieren und mit der richtigen PPWR-Konformitätserklärung verknüpfen.
Herstellerangaben und QR-Code
Der Hersteller muss angeben:
- Name, eingetragenen Handelsnamen oder Marke,
- eine Postanschrift für die Kontaktaufnahme,
- ein elektronisches Kommunikationsmittel, sofern vorhanden.
Die Angaben können direkt auf der Verpackung, in einem QR-Code oder in einem anderen Datenträger stehen. Ist das wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, dürfen sie auf der Umverpackung oder in einem Begleitdokument nach PPWR bereitgestellt werden.
Ein QR-Code ist nicht für jede Verpackung verpflichtend. Er kann den Zugang zu Informationen strukturieren, ersetzt aber weder die korrekte Bestimmung des Herstellers noch Typ- bzw. Chargenkennung oder technische Dokumentation.
Handelt AS-INTER-BOX ausschließlich als Lieferant, verlangen die Vorschriften unsere Angaben auf der Verpackung nicht. Wir können jedoch Identifikator und Angaben des zuständigen Herstellers im Produktionsprozess aufbringen.
Welche Unterlagen der Kunde erhält
Wenn AS-INTER-BOX PPWR-Hersteller ist
Wir erstellen die EU-Konformitätserklärung für den betreffenden Verpackungstyp und führen die zugrunde liegende technische Dokumentation. Der Produktidentifikator verknüpft die gelieferte Verpackung mit der richtigen Erklärung.
Wenn der Kunde PPWR-Hersteller ist
Wir liefern die nach Art. 16 PPWR erforderlichen Lieferanteninformationen und -unterlagen, die der Kunde für die Konformitätsbewertung und seine eigene Erklärung benötigt. Eine allgemeine Aussage „PPWR-konform“ ersetzt die notwendigen technischen Daten nicht.
Lebensmittelkontakt-Dokumentation und PPWR
Unterlagen zu Lebensmittelkontaktmaterialien und die PPWR-Konformitätserklärung betreffen zwei verschiedene Rechtsbereiche. Sie können in einem strukturierten Dossier zusammengefasst werden, die Bewertung je Rechtsakt muss aber klar getrennt bleiben. Ein Lebensmittelkontakt-Dokument ersetzt die PPWR-Erklärung nicht.
Verpackungsminimierung und Leerraum
Die PPWR verlangt, dass Verpackungen nicht größer oder schwerer sind als für ihre Funktion nötig. Produktschutz, Hygiene, Verschließbarkeit, effizientes Packen und sicherer Transport bleiben berechtigte Designanforderungen.
Einzelner Karton für Kuchen, Torte oder Backwaren
Für Verkaufsverpackungen gibt es keine 50-%-Grenze. Der Leerraum ist auf das für Funktion und Produktschutz nötige Minimum zu begrenzen. Bei Konditoreiwaren können unter anderem gerechtfertigt sein:
- Abstand, der die Dekoration vor Kontakt mit Wänden und Deckel schützt,
- Raum für sicheres Einlegen und Entnehmen des Produkts,
- Toleranz für die üblichen Maßabweichungen handgefertigter Produkte,
- eine Konstruktion, die beim Tragen Stabilität sichert,
- Raum für den hygienischen Verschluss der Verpackung.
Marketing oder das bloße Vergrößern des wahrgenommenen Produktvolumens rechtfertigen keinen zusätzlichen Raum. Deshalb sollten je Modell Maßbereich und Verwendungszweck festgelegt sein.
Um-, Transport- oder Versandverpackung
Hier gilt eine maximale Leerraumquote von 50 %. Verantwortlich ist, wer solche Verpackungen befüllt — Lager, Konditorei oder Versanddienstleister.
Die Quote wird wie folgt berechnet:
Leerraum = Volumen der Außenverpackung − Summe der Volumina der enthaltenen VerkaufsverpackungenLeerraumquote = Leerraum / Volumen der Außenverpackung × 100 %Füllmaterialien wie Papierschnipsel, Luftpolster, Noppenfolie, Schaum oder Holzwolle gelten weiterhin als Leerraum.
Die Kommission soll bis zum 12. Februar 2028 eine detaillierte Berechnungsmethode annehmen, unter anderem für zerbrechliche, flüssige, unregelmäßige und besonders schutzbedürftige Produkte. Bis zur Veröffentlichung sollten aktuelle Berechnungen nicht als endgültige harmonisierte EU-Methode dargestellt werden.
Was AS-INTER-BOX tut
Wir bauen ein System auf, in dem sich die Verpackung eindeutig mit Konstruktion und Dokumentation verknüpfen lässt. Es umfasst:
- Identifikation von Typ, Modell bzw. Index und Produktionscharge,
- Verknüpfung der Charge mit eingesetzten Materialien und Qualitätsaufzeichnungen,
- Dokumentation zur Eignung für den Lebensmittelkontakt,
- Unterlagen und Informationen für die PPWR-Konformitätsbewertung,
- Analyse des Verwendungszwecks und notwendiger Nutzungsgrenzen,
- Abstimmung der Maße auf die Schutzfunktion des Produkts,
- Aktualisierung der Dokumentation nach Änderung von Konstruktion, Material oder Rechtslage.
Der Umfang der übergebenen Unterlagen hängt davon ab, wer nach PPWR Hersteller der jeweiligen Verpackung ist. So bleibt die Verantwortung korrekt verteilt — ohne dem Kunden fremde Pflichten aufzubürden und ohne Erklärungen für eine Partei abzugeben, die sie selbst erstellen sollte.
Fristen und Verpackungen im Lager
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen gelten jedoch zu unterschiedlichen Terminen.
- Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben.
- Für vor diesem Datum produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen die nach Art. 15 Abs. 5 und 6 erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument erfolgen.
- Bei nach dem 12. August 2026 produzierten Verpackungen darf ein Begleitdokument die Kennzeichnung nur ersetzen, wenn die direkte Anbringung tatsächlich unmöglich ist.
- Die Pflicht, den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das notwendige Minimum zu begrenzen, gilt ab dem 12. Februar 2028.
- Die 50-%-Grenze für Um-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab dem späteren Zeitpunkt: 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts.
Häufige Fragen
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Prüfen Sie die obige Tabelle „Wer erstellt die PPWR-Konformitätserklärung“. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns.
Quellen und Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Leitlinien der Kommission zur Anwendung der PPWR, C/2026/3084
- Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – FAQ, 2. Ausgabe, August 2026
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien
Dieser Inhalt dient der Information. Die Bestimmung der Herstellerrolle und des Dokumentationsumfangs erfordert die Bewertung von Konstruktion, Kennzeichnung, Verwendungszweck und Beziehung der Parteien.
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