PPWR — Zeitplan der Pflichten
PPWR ab 12. August 2026: Was jetzt gilt und was später kommt
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Das heißt nicht, dass alle Anforderungen am selben Tag greifen. Einige Pflichten haben spätere Fristen, andere hängen von noch nicht erlassenen Durchführungsrechtsakten ab. Nachfolgend trennen wir, was jetzt bereitstehen muss, von dem, was die kommenden Jahre betrifft.
Der 12. August 2026 ist der Beginn der Anwendung der PPWR, kein Datum für die Marktrücknahme. Vor diesem Tag in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen auf dem Markt bleiben.
Was ab dem 12. August 2026 gilt
Ab diesem Tag gilt der Kern der Verordnung: Herstellerpflichten, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sowie Verpackungsidentifikation und Herstellerangaben.
- Bestimmung des PPWR-Herstellers — davon hängt ab, wer die Konformitätserklärung erstellt.
- EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation für nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Verpackungen.
- Identifikation der Verpackung über Typ, Modell, Charge, Seriennummer oder ein gleichwertiges Element.
- Herstellerangaben: Name oder Marke, Postanschrift und elektronischer Kontakt, sofern vorhanden.
- Weitergabe der Lieferanteninformationen an einen Kunden, der Hersteller ist (Art. 16 PPWR).
Was spätere Fristen hat
Mehrere viel diskutierte PPWR-Anforderungen greifen erst später. Sie gehören in die Planung, dürfen aber nicht als ab August 2026 verbindlich dargestellt werden.
- 12. Februar 2028 — Pflicht, den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das notwendige Minimum zu begrenzen.
- 12. Februar 2028 — geplanter Termin für die detaillierte Berechnungsmethode der Kommission zum Leerraum.
- 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts (der spätere Termin) — 50-%-Leerraumgrenze für Um-, Transport- und Versandverpackungen.
- Weitere Material- und Kennzeichnungsanforderungen hängen von Durchführungsrechtsakten und harmonisierten Normen ab.
Lagerbestände und früher produzierte Verpackungen
Vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen auf dem Markt bleiben. Für davor produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Bestände lässt das FAQ der Kommission die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 in einem Begleitdokument zu. Bei danach produzierten Verpackungen ersetzt ein Begleitdokument die Kennzeichnung nur, wenn die direkte Anbringung wegen Größe oder Art tatsächlich unmöglich ist.
Was Sie vor dem 12. August prüfen sollten
Eine kurze Checkliste für Konditoreien, Bäckereien, Lebensmittelhersteller und Versandhändler mit Kartonverpackungen:
- Prüfen Sie je Artikel, wer PPWR-Hersteller ist — der Lieferant oder Ihr Unternehmen als Markeninhaber.
- Sammeln Sie Konformitätserklärungen und Lieferantenunterlagen für zugekaufte Verpackungen.
- Stellen Sie sicher, dass jede Verpackung Typ, Modell und Produktionscharge zuordenbar ist.
- Prüfen Sie, ob die Herstellerangaben im Druckentwurf aktuell und vollständig sind.
- Setzen Sie Lebensmittelkontakt-Unterlagen nicht mit der PPWR-Konformitätserklärung gleich — zwei getrennte Rechtsgrundlagen.
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Unsicher, was bis zum 12. August bereitstehen muss?
Senden Sie uns Artikelnummern oder Maße Ihrer Kartons und Angaben zum Druck. Wir prüfen, wer PPWR-Hersteller ist und welche Unterlagen Ihre Verpackung begleiten sollten.
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